DE: VW-Dieselskandal - Rücktritt nur unter vorheriger Fristsetzung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kaufvertrag auch dann zurücktreten können, wenn sie zuvor dem Verkäufer keine Möglichkeit zu einer Mängelbeseitigung gegeben haben.

Anders als die meisten Diesel-Kläger verklagt in diesem Fall ein Mann nicht den Hersteller Volkswagen auf Schadenersatz, sondern fordert von seinem Autohändler den Rücktritt vom Kaufvertrag und damit Rückerstattung seines gezahlten Kaufpreises. Ein Rücktritt ist generell möglich, insoweit ein Sachmangel vorliegt und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitiger Interessen die sofortige Ausübung des Rücktritts rechtfertigen, mithin die Nachbesserung unzumutbar ist. Das kann gegeben sein, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde und in der Folge die Vertrauensgrundlage wegfällt.

Nach Ansicht des BGH sei ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung nicht möglich. Die Vertrauenslage kann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Software-Update anbietet. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht. Eine Unzumutbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes Softwareupdate zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen könnte. Auch muss sich nach bisheriger BGH-Rechtsprechung ein Verkäufer gerade nicht das arglistige Verhalten des Herstellers zurechnen lassen.

BGH VIII ZR 111/20 (29.09.2021)





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