DE: VW-Dieselskandal - Nutzungsvorteil bei Leasing
Im September 2021 entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH), dass bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Leasing-Fahrzeug kein Anspruch auf Erstattung der Leasingraten geltend gemacht werden kann. Denn der Vorteil eines Leasingvertrages ist bereits realisiert, wenn das Fahrzeug über die gesamte Zeit des Leasings nutzbar war. Anders als beim Autokauf kann damit kein Schadenersatz geltend gemacht werden.
Der Kläger leaste 4 Jahre lang einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi Q5 von der Volkswagen Leasing GmbH mit monatlichen Leasingraten iHv EUR 437 und einer Sonderzahlung von EUR 5000. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Schadenersatz aus vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für alle geleisteten Leasingraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Grundsätzlich ist der Anspruch aus § 826 BGB im Wege der Vorteilsanrechnung um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten zugeflossen sind, denn der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der BGH entschied dazu, dass bei einem Leasing eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung getroffen werde. Diese Entscheidung rechtfertige es dann im Ergebnis den anzurechnenden Nutzungsvorteil anders zu bestimmen. Bei einem Leasingvertrag erwirbt man das Recht, ein Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum und zu dem vom Leasinggeber festgesetzten Bedingungen zu nutzen. Der zeitraumbezogene Nutzungswert beim Leasing steht den gezahlten Leasingraten damit anrechenbar gegenüber. Soweit diese Nutzung über die gesamte Dauer uneingeschränkt möglich ist, hat sich der Vorteil, für den beim Leasingvertrag gezahlt wurde, voll realisiert. Dieser Nutzungsvorteil kompensiert den finanziellen Nachteil, der dem Leasingnehmer durch die Zahlung der Leasingraten entstanden ist. Dem Leasingnehmer ist demnach kein Schaden entstanden. Vergleichbar ist diese Situation dann mit der eines Autokäufers, der die gesamte zu erwartende Laufleistung des Fahrzeugs voll ausgeschöpft hat. Eine Ausnahme könnte nur gemacht werden, wenn bereits bei Abschluss des Leasingvertrags eine spätere Übernahme des Fahrzeugs vereinbart wurde.
BGH VII ZR 192/20 (16.09.2021)