DE: Vorläufige Anwendung von CETA bestätigt
Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über eine Organklage der Bundestagsfraktion "Die Linke" und über weitere zahlreiche Verfassungsbeschwerden gegen die vorläufige Anwendung des kanadisch-europäischen Freihandelsabkommens "Comprehensive Economic and Trade Agreement", kurz CETA, zu entscheiden.
Nach langwierigen Verhandlungen beschloss 2016 der EU-Rat auf Vorschlag der EU-Kommission die Unterzeichnung des umfassenden kanadisch-europäischen Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zu genehmigen und es in den Mitgliedsstaaten für vorläufig anwendbar zu erklären. Im Gegensatz zu Österreich haben zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland das Ratifikationsverfahren, das zur vollständigen Anwendung von gemischten Abkommen führt, noch nicht abgeschlossen.
Ein gemischtes Abkommen liegt vor, wenn Themen betroffen sind, die nicht explizit im Vertrag über die Arbeitsweise der EU als eine ausschließliche Kompetenz der EU geregelt sind oder die nicht implizit eine ausschließliche EU-Außenkompetenz darstellen. Ein solches Abkommen kann nur dann endgültig in Kraft treten, wenn alle Vertragsparteien und damit auch alle EU-Mitgliedsstaaten das Abkommen nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften ratifizieren. Bis dahin werden nur die Teile des Abkommens angewendet, die in die EU-Kompetenz und gerade nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fallen.
Die Beschwerdeführer machten nun geltend, dass die Zustimmung und die Unterzeichnung zur vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens verfassungswidrig gewesen sei und dadurch eine Verletzung ihrer Verfassungsidentität und ein "Ultra-vires-Akt" vorliegen.
Sie monieren, die Kompetenzüberschreitung der Europäischen Union sei offensichtlich und führe zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung im Kompetenzgefüge. Der in CETA vorgesehene Investitionsschutz und die Errichtung von Schiedsgerichten verstießen gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip. Es dürfe kein Sonderrecht und keine Sondergerichte für bestimmte Gruppen geben. Durch CETA werde allerdings solches Sonderrecht, das sich erheblich vom deutschen Recht unterscheide, geschaffen. Auch verletze die im Abkommen vorgesehene Ausschussstruktur den Bundestag evident in seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsrechten. Die Mitgliedstaaten seien in den Ausschüssen nicht vertreten, obwohl die Regelungsbefugnisse auch Sachmaterien beträfen, die in der Kompetenz der Mitgliedstaaten lägen.
Dazu äußerte sich das BVerfG wie folgt: Der Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendbarkeit erstreckt sich nur auf Gegenstände die in die EU-Zuständigkeit fallen. Ein "Ultra-vires-Akt" ist damit auszuschließen. Es bestehen zwar Zweifel, ob das Abkommen in allen Punkten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Durch die aktuell nur vorläufige Anwendbarkeit sind jedoch besonders heikle Bereiche nicht in Kraft.
BVerfG, 2 BvR 1368 (15.03.2022)