DE: Vereinfachung der Zustellung innerhalb der EU
Mit einem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Beweisaufnahme und die grenzüberschreitende Zustellung zwischen EU-Mitgliedsstaaten deutlich erleichtert und beschleunigt werden. Rechtshilfeersuchen zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten sollen in Zukunft elektronisch übermittelbar sein. Die Bundesrepublik Deutschland setzt damit zwei EU-Verordnungen zur Zivilrechtshilfe aus dem Jahr 2020 um. Anpassungsbedarf besteht vor allem im Bereich der Zivilprozessordnung (ZPO).
Im Gesetzentwurf umgesetzt werden die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten sowie die Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen.
Insbesondere sieht der Entwurf Änderungen und damit eine deutliche Erleichterung bei der grenzüberschreitenden Zustellung und der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme in Drittstaaten vor. Die Änderungen betreffen das Rangverhältnis zwischen mehreren völkerrechtlich zulässigen Wegen für Zustellungen und Beweisaufnahmen. So sollen künftig deutsche Auslandsvertretungen nur noch in begründeten Ausnahmefällen um Zustellungen und Beweisaufnahmen ersucht werden, wenn Zustellungen und Beweisaufnahmen auch auf anderen Wegen bewirkt werden können.
Ferner verankert der Entwurf die Stellung des Bundesamtes für Justiz bei der Lösung von Schwierigkeiten im internationalen Zivilrechtshilfeverkehr sowohl innerhalb der EU als auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten bestimmter Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.
Zudem erweitert der Entwurf im Verhältnis zu Staaten des Common Law, wie Großbritannien oder den Vereinigten Staaten von Amerika, die bestehenden Rechtshilfemöglichkeiten. Es sollen unter strengen Voraussetzungen auch Beweisaufnahmeersuchen erledigt werden können, die sich auf eine „pre-trial discovery of documents“ (Dokumentenherausgabe) richten. Dies gilt aber nur, soweit entsprechende Ersuchen nicht auf eine unzulässige Ausforschung zielen.
Gesetzentwurf BT-Drs. 20/1110