DE: Verbraucherbauvertrag: Genügt ein einzelnes Gewerk?
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte erstmals zu den umstrittenen Voraussetzungen des 2018 neu eingeführten Verbraucherbauvertrags zu entscheiden. Wird ein privates Haus nicht durch einen Generalunternehmer errichtet, sondern die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben, kann kein Verbraucherbauvertrag vorliegen.
Die beklagten Eheleute ließen als private Bauherren einen Neubau errichten. Die dazu erforderlichen Gewerke vergaben sie an einzelne Bauunternehmer. Die Klägerin erbrachte aufgrund eines Vertrags über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Auf Abschlagsrechnungen in Höhe von EUR 29.574,80 € leisteten die Beklagten EUR 20.337,61 €. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung klagte der Bauunternehmer auf Zahlung einer Sicherheitsleistung, sogenannte Bauhandwerksversicherung. Streiterheblich war, ob hier ein Verbraucherbauvertrag vorliegt. Nur dann würde eine Regelung zu Gunsten der Bauherren greifen und der Handwerker könnte keine Bauhandwerksversicherung geltend machen. Damit ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, muss ein Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichten.
Dazu entschied der BGH: Im gegenständlichen Fall liege ein solcher Vertrag nicht vor, da nach dem Wortlaut bereits schon nicht ausreichend sei, wenn nur ein einzelnes Gewerk durch den Unternehmer übernommen werde. Insoweit müsse ein Generalunternehmer zur Errichtung eines ganzen Hauses verpflichtet werden.
Auch verbiete es das Gebot der Rechtsklarheit den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre. Der Unternehmer müsse erkennen können, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn im Vorfeld des Vertrages treffen. Auch eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor.
Pressemitteilung Nr. 51/2023 zu BGH, VII ZR 94/22 (16.03.2023)