DE: Urlaubsabgeltungsanspruch als Masseverbindlichkeit
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch in voller Höhe wird nach Meinung des deutschen Bundesarbeitsgerichts (BAG) als Masseverbindlichkeit eingestuft, wenn eine starke vorläufige Insolvenzverwalterin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Leistung des Arbeitnehmers noch in Anspruch nimmt.
Im gegenständlichen Fall machte ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Insolvenzverwalterin geltend. Nach Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Beklagte als starke vorläufige Insolvenzverwalterin mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch außerordentliche Kündigung zum Ende September 2017 beendet. Der Arbeitnehmer hatte seine geschuldete Arbeitsleistung erbracht und außerdem einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Schließlich wurde dann im November 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klage des Arbeitnehmers scheiterte sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht. Nach § 55 Abs 2 Insolvenzordnung (InsO) sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der während einer vorläufigen Insolvenzverwaltung entsteht, nicht als Masseverbindlichkeit einzustufen. Die Revision hingegen hatte nun Erfolg.
Aus Sicht des BAG steht dem klagenden Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Er sei als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 InsO einzustufen. Nimmt die starke vorläufige Insolvenzverwalterin die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers in Anspruch, dann hat sie alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als eine Art „Gesamtpaket“ zu erfüllen. Umfasst sind damit auch der Erholungsurlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mithin auch Ansprüche, denen keine Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht. Die Insolvenzordnung sieht insoweit keine Einschränkung der Arbeitgeberpflichten zugunsten der Masse vor. Als unzutreffend ist laut BAG die Annahme, in dem Urlaubsabgeltungsanspruch einen bloßen Geldanspruch zu sehen, der nicht länger in dem Kontext der Arbeitsleistung steht und damit auch nicht als Gegenleistung berücksichtigt werden kann. § 55 Abs 2 InsO setzt nur die grundsätzliche Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für die Einordnung als Masseverbindlichkeit voraus.
BAG, 6 AZR 94/19 (25.11.2021)