DE: Unwirksame Kündigungsklausel bei Streaming-Gutscheinkarten
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Streamingdienstanbieters zu befassen.
Konkret ging es um die Frage, ob eine Regelung zulässig ist, nach der eine Kündigung erst wirksam wird, wenn zuvor erworbenes Guthaben vollständig aufgebraucht ist. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden ansah.
Kündigungsklausel bei Restguthaben
Ein Streamingdienstanbieter bot neben monatlichen Abonnements auch vorausbezahlte Gutscheinkarten an, deren Guthaben auf ein Nutzerkonto geladen werden konnte. In den hierfür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war vorgesehen, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft erst dann wirksam wird, wenn ein noch vorhandenes Guthaben vollständig aufgebraucht ist. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Regelung für unzulässig und klagte auf Unterlassung ihrer Verwendung.
Unwirksame AGB: Kündigung darf nicht vom Guthaben abhängen
Der BGH qualifizierte das vorliegende Vertragsverhältnis als Dienstvertrag und nicht als Mietvertrag. Entscheidend sei, dass der Anbieter nicht lediglich die Nutzungsmöglichkeit bereitstellt, sondern fortlaufend Dienstleistungen erbringt.
Die streitgegenständliche Klausel wurde als unwirksam gemäß § 307 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärt. Sie weicht erheblich von den gesetzlichen Kündigungsregelungen des BGB ab, wonach bei monatlicher Vergütung eine Kündigung spätestens zum Monatsende möglich ist. Demgegenüber führt die Klausel dazu, dass sich die Wirksamkeit der Kündigung, abhängig vom Restguthaben, unter Umständen um mehrere Jahre verzögert. Dies stellt eine erhebliche Benachteiligung der Kunden dar. Insbesondere wird ihnen die Möglichkeit genommen, ihre Mitgliedschaft flexibel zu beenden und später unter Nutzung des verbleibenden Guthabens wieder aufzunehmen.
Auf Seiten des Anbieters erkannte der BGH kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse. Das bloße Interesse, langfristig offene Guthaben zu vermeiden, rechtfertigt keine derart gravierende Einschränkung der Kündigungsfreiheit.
BGH III ZR 152/25 (16.04.2026)