DE: Umfang der anwaltlichen Beratungspflicht
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung nicht mit deren Einleitung endet. Verändert sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage während des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären, unabhängig von einer erfolgten Kostendeckungszusage des Rechtschutzversicherers.
Geklagt hatte ein Rechtsschutzversicherer gegen Rechtsanwälte aus übergegangenem Recht zweier ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz entstandener Gerichts- und Anwaltskosten. Im Verlauf eines durch die beklagten Rechtsanwälte geführten Rechtsstreits, verschlechterten sich die Erfolgsaussichten der Versicherungsnehmer aufgrund einer BGH-Grundsatzentscheidung erheblich.
Der BGH bejahte den Erstattungsanspruch nach §§ 280 Abs 1, 675 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von den Versicherungsnehmern auf den Versicherer übergegangen war. Laut BGH existiere keine mandatsbezogene Pflicht einen von Beginn an aussichtslosen Rechtsstreit zu führen. Jedoch sei es Pflicht, den Mandanten über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zu beraten und gerade bei einer praktisch aussichtslosen Klage dies klar herausstellen. Auch stellte der BGH klar, dass die Beratungspflicht nicht mit der Einleitung der Rechtsverfolgung endet, sondern darüber hinaus über die gesamte Zeit des Rechtsstreits fortbestehe. Auch umfasse die Beratungspflicht Änderungen der Rechtslage durch Rechtsprechung der Höchstgerichte. Bei nachteiliger Änderung der Rechtslage während eines Verfahrens und dazu erfolgtem gerichtlichen Hinweis, trifft den Anwalt damit eine Pflicht zur Aufklärung. Der Mandant müsse in der Lage sein, die Risiken und Chancen seines Rechtsstreits abwägen zu können.
Jedoch führt eine Verletzung dieser Beratungspflicht nicht immer zu einer Kostenerstattung. Entscheidend ist, wie sich ein Mandant bei einer pflichtgemäßen Beratung durch den Anwalt verhalten hätte. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass rechtsschutzversicherte Mandanten risikofreundlicher sind als andere. Bei einem eindeutig aussichtslosen Verfahrensausgang ist dennoch die Grenze der Risikofreundlichkeit des Mandanten zu ziehen.
BGH IX ZR 165/19 (16.09.2021)