DE: Sog Werkstattrisiko – Welche KfZ-Reparaturkosten sind ersatzfähig?
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und dann vom Verursacher des Unfalls den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dabei sind auch Positionen erfasst, die abgerechnet wurden aber in Wirklichkeit gar nicht angefallen sind, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
Der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Zivilsenat beschäftigte sich in seinen jüngsten fünf Entscheidungen mit der Frage, wer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, wenn vom Unfallverursacher eingewandt wird, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht gewesen sei.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko im Grundsatz beim Schädiger. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist demnach berechtigt, das beschädigte Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und dann vom Verursacher des Unfalls den dafür angefallenen Geldbetrag zu verlangen. Das auch dann, wenn die Kosten aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen und damit nicht erforderlich sind.
Nun hat der BGH weitergehend festgestellt, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten, etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit, überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger können vielmehr auch Rechnungspositionen sein, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – und tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturmaßnahmen beziehen. Auch in dieser Konstellation finde eine Schadensbeseitigung in einer fremden und vom Geschädigten nicht zu kontrollierenden Sphäre statt.
Auch darf der Geschädigte bei Beauftragung der Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Der Geschädigte sei laut BGH nicht dazu angehalten zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen.
BGH VI ZR 38/22 (16.01.2024)