DE: Schufa – Datenverarbeitung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschied: Eine Verarbeitung der Daten eines Insolvenzschuldners ist der Schufa längstens bis sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlaubt.
Im März 2020 wurde das eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers durch Gerichtsbeschluss aufgehoben. Veröffentlicht wurden diese Informationen im amtlichen Internetportal. Die Schufa, welche ein Bonitätsinformationssystem betreibt, das auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen aufbaut, pflegte die erlangten Daten in ihren Bestand ein und leitete diese ihren Vertragspartnern weiter. Im Jahr 2020 begehrte der Kläger die Löschung der Daten, um so wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Laut Schufa habe sie sich jedoch entsprechend den Regeln des Verbands "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." verhalten. Demnach sei eine Löschung der gespeicherten Daten erst nach drei Jahren erforderlich.
Laut OLG sei aber eine Abwägung zwischen den divergierenden Interessen der Schufa und denen des Klägers an der Datenverarbeitung und den dadurch tangierten Grundrechten und Klägerinteressen, vorzunehmen. Das Klägerinteresse liegt hier in der ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben, nachdem alle Informationen aus seinem Insolvenzverfahren gelöscht wurden.
Das OLG legte fest, dass je abstrakter ein Abwägungsvorgang ausfällt, desto überragender müssen die Interessen an der Datenverarbeitung ausfallen, um den Eingriff in Grundrechte des Betroffenen zu rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, wenn Daten ohne konkreten Anlass und damit gewissermaßen "auf Vorrat" erhoben werden. Der Kläger könne jedenfalls nach Verstreichen eines entsprechenden Sechsmonats-Zeitraums die Unterlassung einer weiteren Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten verlangen. Nach dem Ablauf dieser Frist stehen die Interessen der Schufa an der Verarbeitung der bonitätsrelevanten Daten hinter denen des Klägers zurück. Eine Verarbeitung kann dann keine rechtmäßige mehr nach Art 6 Abs 1 lit f Datenschutz-Grundverordnung sein.
Die Interessen der Schufa sind auch nicht deshalb vorrangig, weil besondere Umstände im Insolvenzverfahren oder der Person des Klägers erkennbar sind, die eine Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen würden.
OLG Schleswig-Holstein, 17 U 5/22 (03.06.2022)