DE: Schenkungsteuer – Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheid
Wird der Grundbesitzwert eines Grundstücks gesondert festgestellt, entfaltet er Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide. Hält der Beschenkte die Feststellung für zu hoch, muss er sich also direkt gegen sie wenden, so der deutsche Bundesfinanzhof (BFH). Bei allen weiteren Schenkungen innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums wird sonst immer der festgestellte Wert angesetzt.
Der Kläger hatte im Jahr 2012 von seinem Vater schenkweise einen hälftigen Miteigentumsanteil an unbebauten Grundstücken erworben (Vorerwerb). Für Zwecke der Schenkungsteuer wurden mit Feststellungsbescheiden die Grundbesitzwerte für alle übertragenen wirtschaftlichen Einheiten festgestellt. Der Grundbesitz wurde mit knapp EURO 90.000 bewertet. Da der beschenkte Sohn damit unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder von EURO 400.000 lag, musste der Sohn keine Schenkungsteuer zahlen. 2017 erhielt der Kläger von seinem Vater unentgeltlich weitere EURO 400.000.
Nach § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz werden mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammengerechnet.
Das Finanzamt berücksichtigte deshalb den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der ersten Schenkung, dem Vorerwerb, festgestellt worden war und setzte mit Bescheid eine Schenkungsteuer von circa EURO 10.000 fest.
Der Sohn wandte dagegen ein, dass der damals festgestellte Wert zu hoch angesetzt worden sei. Er habe sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin nur EURO null betrug. Die Feststellungsbescheide hätten nur so verstanden werden können, dass sie Bindungswirkung lediglich für den Vorerwerb entfalteten.
Schließlich erhob der Sohn Klage. Doch nun lehnte auch der BFH eine Korrektur des Grundstückswerts nach unten ab.
Bei der wertmäßigen Berücksichtigung des Vorerwerbs sind die verfahrensrechtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Feststellung des Grundbesitzwerts zu beachten. Grundstückswerte sind im Gegensatz zu sonstigen Werten wie Geld, für die Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren festzustellen. Der dann festgestellte Wert sei laut BFH dann nicht nur der Festsetzung für die Schenkungsteuer zugrunde zu legen. Er gelte vielmehr auch für alle nachfolgenden Festsetzungen der Schenkungsteuer innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums.
BFH, II R 35/21 (26.07.2023)