DE: Schenkung von Geschäftsanteilen - steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die schenkungsweise Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes, so der deutsche Bundesfinanzhof (BFH).

Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines Unternehmens im Bereich Vertrieb und Personal tätig. Im Jahr 2013 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Thema war die Unternehmensnachfolge. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung ist ausgeführt, dass im Rahmen der Regelung der Unternehmensnachfolge die Übertragung von Geschäftsanteilen geplant sei, wodurch die Unternehmensfortführung gesichert werden solle. Die Übertragung der Geschäftsanteile solle zum einen an den gemeinsamen Sohn der beiden Gesellschafter und zum anderen an die Klägerin und weitere Mitglieder der Führungsebene erfolgen. Die Leitung des Unternehmens solle künftig die Klägerin übernehmen.

Das Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Dagegen klagte die beschenkte Mitarbeiterin.

Die Vorinstanz war anderer Meinung als das Finanzamt. Der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile stelle sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin dar.

Dieser Ansicht folgte auch der BFH.

Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für erbrachte Dienste dar.

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer gerade für seine Arbeitsleistung gewährt wird.

BFH VI R 21/22 (20.11.2024)





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