DE: "sale and rent back" – wucherähnliches Rechtsgeschäft?
Liegt ein verbotenes oder wucherähnliches Rechtsgeschäft in dem Geschäftsmodell eines staatlich zugelassenen Pfandleihers, der gewerblich Kraftfahrzeuge ankauft und diese dann an den Verkäufer vermietet, mit der Möglichkeit am Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit das Kraftfahrzeug im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung zurück zu erwerben? Darüber hatte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in vier Fällen zu entscheiden.
Die Beklage betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Sie kauft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kraftfahrzeuge an und vermietet diese unmittelbar an die Verkäufer zurück (sog "sale and rent back"). Am Ende des Mietverhältnisses werden die Kraftfahrzeuge in einer öffentlichen Versteigerung, an der auch die ehemaligen Verkäufer teilnehmen können, verwertet. Vereinbart war, dass ein in der Versteigerung erzielter Mehrerlös den Klägern nach dem Mietvertrag nicht zufließt, wenn sie das Kraftfahrzeug selbst im Wege der Versteigerung erwerben.
Der BGH entschied dazu: Es liege kein Verstoß gegen das in der Gewerbeordnung normierte Verbot des Rückkaufhandels vor und die geschlossenen Kauf- und Mietverträge können daher nicht nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein. Das Gericht war der Ansicht, den Klägern wurde kein Rückkaufsrecht eingeräumt. Alleine die Wahl einer Vertragsgestaltung, mit der die Pfandvorschriften umgangen werden, genüge nicht. Vielmehr muss ein Recht vereinbart werden, dass dem Verkäufer (Kunden) den Rückerwerb der Sache ermöglicht. In den Fällen bestand lediglich faktisch die Möglichkeit, das zuvor veräußerte Kraftfahrzeug im Wege der Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch Zuschlag wieder zurück zu erwerben. Darin liegt noch kein Fall des verbotenen Rückkaufhandels.
Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs 1 BGB könnte nach Ansicht des BGH in jedoch vorliegen. Das hätte zur Folge, dass der Kauf- und Mietvertrag sowie die Übereignung des Kraftfahrzeugs an die Beklagte nichtig sind. In einem der Fälle erkannte das Gericht eine solche Nichtigkeit an. Die verwerfliche Gesinnung der Beklagten wurde in diesem Fall aufgrund des groben Missverhältnisses zwischen dem gezahlten Kaufpreis iHV EUR 5.000 und dem Händlereinkaufswerts iHv EUR 13.700 vermutet.
BGH, VIII ZR 221/21 (16.11.2022)