DE: Reisevermittler muss über Transitvisumspflicht informieren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass Online-Reisevermittler Verbraucher über die Notwendigkeit von Transitvisa oder anderen Durchreiseautorisierungen informieren müssen. Unterlässt ein Vermittler diesen Hinweis, kann dies als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet werden.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen eine Buchungsplattform, die Pauschal- und Einzelreisen vermittelt. Über die Plattform hatte eine Familie einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles gebucht. Erst am Flughafen erfuhren sie, dass sie ohne eine ESTA-Genehmigung (Electronic System for Travel Authorization) nicht in die USA einreisen durften – selbst nicht für einen reinen Transitaufenthalt. Ihnen wurde der Flug verweigert.

Das Landgericht hatte die Reisevermittlerin bereits dazu verpflichtet, ihre Kunden über solche Einreisevoraussetzungen aufzuklären. Die Beklagte legte Berufung ein, blieb jedoch vor dem OLG erfolglos.

Die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig. Sie müsse für alle Auswahlentscheidungen relevanten Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf ihrer Internetseite stattfinde. Dazu zähle auch der Hinweis über die Durchreiseautorisierung.

Das Gericht stellte klar, dass eine allgemeine Informationspflicht im Geschäftsverkehr zwar nicht besteht. In diesem Fall handele es sich jedoch um eine wesentliche Information, die für die Buchungsentscheidung maßgeblich ist. Ohne das erforderliche Transitvisum könne die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden. Zudem würden Verbraucher in der Regel nur an Visumspflichten für das Zielland denken, nicht aber an Durchreisevorgaben.

Der Verbraucher ist im Informationsgefälle der Beklagten deutlich unterlegen. Gerade kurzfristige Reisen könnten scheitern, wenn für ein Visum nicht mehr genügend Zeit bleibt. Auch entstehende Zusatzkosten könnten die Wahl einer bestimmten Flugverbindung beeinflussen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen.

Pressemitteilung Nr. 09/2025 des OLG Frankfurt am Main (20.02.2025)





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