DE: Rechte der Sparkassenkunden erneut gestärkt!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das ordentlicher Kündigungsrecht eines Prämiensparvertrags kann auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe bestehen bleiben, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Das etwa in Fällen, in denen die Vertragsurkunde eine längere Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben.

Das Prämiensparen stellt eine besondere Form des Sparbuchs dar, das neben dem Sparzins auch eine sogenannte Sparprämie auszahlt. Die Prämien auf die Sparbeträge steigen dabei stufenweise bin hin zu einem vereinbarten bestimmten Sparjahr.

Im zu entscheidenden Fall geht es um zwei Prämiensparverträge der Sparkasse mit einer jeweiligen Laufzeit von 99 Jahren. Dabei steigt die jährliche Prämie nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend an. Unter Hinweis auf die Niedrigzinsphase kündigte die beklagte Sparkasse im Jahr 2019 die Sparverträge. Die Klägerin begehrte nun die Feststellung des Fortbestands der mit der beklagten Sparkasse geschlossenen Prämiensparverträge. Die Vorinstanz waren bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Der BGH entschied nun:

Den durch die Vertragsausgestaltung als Sparvertrag mit Prämienstaffelung gesetzten besonderen Sparanreiz darf die beklagte Sparkasse nicht enttäuschen, indem sie der Klägerin den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht.

Laut BGH könne aber auch nach Erreichen der höchsten Sparstufe das Recht der beklagten Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein, insoweit die Vertragsparteien eine über die höchste Sparstufe hinausgehende Vertragslaufzeit vereinbart haben. Im vorliegenden Fall sei der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier eindeutig. Der rechtlich nicht gebildete Durchschnittskunde entnehme dem ohne Weiteres die Bestimmung einer festen Laufzeit von 99 Jahren. Außerdem werde dieses Verständnis dadurch, dass die Klausel mit „Vertragsdauer“ überschrieben ist, verstärkt. Die Argumentation der beklagten Sparkasse, die lange Laufzeit beruhe ausschließlich auf technischen Gründen, sei für einen durchschnittlichen Kunden nicht erkennbar.

BGH XI ZR 88/23 (14. November 2023)




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