DE: Positive Entscheidung zu Prämiensparverträgen für Sparer

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige Senat des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) entschied erneut über Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen ein Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen.

Die Sparkasse schloss seit den 1990er-Jahren Prämiensparverträge mit einer variablen Verzinsung der Spareinlage. Ab dem dritten Jahr war eine der Höhe nach – ab dem 15. Jahr bis zu 50% der jährlichen Spareinlage – gestaffelte verzinsliche Prämie vorgesehen. Die in die Verträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparverkehr" enthalten eine Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes. Dort heißt es: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Der Musterkläger hält die Regelungen für unwirksam. Er möchte unter anderem die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und die Bestimmung eines Referenzzinssatzes festgestellt wissen. Der BGH bestätigte nun seine bisherig ergangene Rechtsprechung. Er hob das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hatte, auf. Er legte außerdem fest, dass die Zinsanpassungen unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind.

Nach Ansicht des BGH sei das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, man könne aufgrund eventueller individueller Vereinbarungen in den Sparverträgen den Referenzzinssatz nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen.

Individualvereinbarungen sind jedoch nur in Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen mithin die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils aus, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in einem Musterfeststellungsverfahren. Somit ist bei vorgenommener ergänzender Vertragsauslegung bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten. Nur so könne gewährleistet werden, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen der Sparverträge erhalten bleibt. Günstige Zinskonditionen bleiben günstig und ungünstige dann ungünstig.

BGH, XI ZR 257/21 (24.01.2023)




Weitere Services