DE: Onlinehandel – Vertragsschluss bei Smartphone mit Zugabe
Im Onlinehandel liegt in der Versendung einer Gratisbeigabe der Kaufvertragsabschluss über das Hauptprodukt, das entschied nun das deutsche Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Und das, auch wenn der Verkäufer das Produkt zuvor falsch bepreist hatte. Das Smartphone wechselte nun für EUR 92 anstelle von EUR 928 den Eigentümer
Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Lieferung und Übereignung von neun Smartphones in Anspruch. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop eines Elektronikkonzerns. Laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegt in einer Kundenbestellung über den Button „jetzt kaufen“ ein bindendes Angebot. Die Auftragsbestätigung der Beklagten ist demnach noch keine Annahme dieses Angebots. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die Beklagte das bestellte Produkt an den Käufer versendet und mit einer Versandbestätigung bestätigt. Dabei bezieht sich der Vertrag nur auf die in der Versandbestätigung bestätigten oder gelieferten Produkte.
Durch einen Preisfehler bot die Beklagte Smartphones für EUR 92 anstelle des UVPs von EUR 1099 an. Zeitgleich bot die Beklagte bei Bestellungen bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe an. Der Kläger bestellte im Rahmen von drei Bestellungen neun Smartphones sowie vier Gratis-Kopfhörer. Die Kaufpreise zahlte er direkt.
Noch im Laufe des Bestelltages änderte die Beklagte den Angebotspreis auf EUR 928. Zwei Tage nach den Bestellungen versandte sie die Kopfhörer an den Kläger und teilte dies per Mail mit. Knapp zwei Wochen später stornierte sie die Bestellung unter Verweis auf einen gravierenden Preisfehler. Der Kläger begehrt nunmehr die Lieferung und Übereignung der Smartphones.
Das OLG entschied nun:
Im Onlinehandel liegt in der Übersendung einer Gratisbeigabe, deren Versendung einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzt, auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt. Und das auch trotz eines Preisfehlers. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Kopfhörer das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt voraussetzt.
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. Nr. 38/2024 zu 9 U 11/23 (18.04.2024)