DE: Notarhaftung – Unwirksame Beurkundung des Pflichtteilsverzichts

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein Erblasser schloss nicht persönlich einen Pflichtteilsverzicht, sondern ein vollmachtloser Vertreter. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Haftung des beurkundenden Notars.

Im gegenständlichen Fall setzte ein Landwirt eine seiner beiden Töchter testamentarisch als Hof- und Alleinerbin ein. In einem notariell beurkundeten und als Pflichtteilsverzichtsvertrag betitelten Vertag, verzichtete seine andere Tochter auf ihr Pflichtteilsrecht und erklärte sich bezüglich des Hofes für abgefunden. Zugleich verpflichtete sich die erbende Schwester zur Zahlung einer Abfindung an ihre Schwester. Bei der Beurkundung war der Erblasser nicht anwesend, sondern wurde durch eine Mitarbeiterin des Notars vollmachtlos vertreten. Der Erblasser erteilte dazu später seine Genehmigung. Nach dem Tod des Vaters machte die eine Schwester Pflichtteilsansprüche gegen die Hof- und Alleinerbin geltend und berief sich dabei auf die Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts. Die erbende Schwester sah den Fehler beim Notar und klagte auf Feststellung seiner Ersatzpflicht

Der BGH bestätigte nun die Haftung des Notars.

Dem beklagten Notar sei ein fahrlässiger Beurkundungsfehler unterlaufen, indem er entgegen § 2347 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), einen Pflichtteilsverzicht mit dem nicht persönlich anwesenden Erblasser beurkundete. Eine Genehmigung der Erklärung der vollmachtlosen Vertreterin durch den Erblasser war nicht möglich; auch eine spätere Annahme des unter Anwesenden abgegebenen Vertragsangebots der Verzichtenden war ausgeschlossen.

Der klagenden Schwester ist auch durch die Amtspflichtverletzung des beklagten Notars ein Schaden entstanden, für den sie auch nicht anderweitig Ersatz erlangen kann.

Ein ererbter Anspruch gegen ihre Schwester auf Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages, welcher der Klägerin dieselbe Vermögenslage verschaffen könnte wie durch die Beurkundung beabsichtigt, steht der Klägerin nicht zu. Ein Pflichtteilsverzicht könne nur zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden.

BGH, Urteil vom 20.11.2024 - IV ZR 263/23





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