DE: Neues zur Vorfälligkeitsentschädigung
Der deutsche Gerichtshof (BGH) entschied zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentscheidung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.
Wird ein Darlehen vorzeitig an die Bank zurückbezahlt, muss fast immer eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Dafür muss die Bank diese allerdings verständlich formuliert und vertraglich klar geregelt haben.
Im gegenständlichen Fall streiten die Parteien um die Rückerstattung einer solchen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Die klagende Partei hatte im Dezember 2018 bei ihrer Bank ein Immobiliendarlehen über EUR 170.000 sowie im November 2019 einen weiteren Darlehensvertrag über EUR 20.000 Euro abgeschlossen. Der Kläger löste das Darlehen vorzeitig aus. Daraufhin stellte ihm die beklagte Bank die Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Unter Vorbehalt zahlte der Kläger einen Teil der von der Bank geforderten Summe und klagte anschließend.
Die Vorinstanz gab dem Kläger Recht und räumte ihm einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ein. Der Anspruch der Bank sei jedoch nach § 502 Abs 2 Nr 2 Bürgerloches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien nach Auffassung des Gerichts unzureichend. Es werden klare und verständlich formulierte Angaben im Vertrag über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.
Der BGH urteilte nun und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die streitgegenständliche Klausel, die bei der Schadensberechnung in zeitlicher Hinsicht auf die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens abstellt, sei unzureichend.
Der Zinsschaden, der einer Bank durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer entsteht, sei nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig. Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin des Rückzahlungsanspruchs oder, falls dieser früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, also insbesondere bis zum Ablauf einer gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren die Obergrenze darstellt.
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher verstehe die Vertragsbedingungen der Bank dahingehend, dass mit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens die noch verbleibende Gesamtlaufzeit des Darlehens und nicht der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung gemeint sei.
BGH, XI ZR 75/23 (03.12.2024)