DE: Neues SDG I – Zur effektiven Umsetzung der Russlandsanktionen
Das neue Sanktionsdurchsetzungspaket I (SDG I) wurde zum 28.05.2022 verkündet und soll eine effektivere Durchsetzung der gegen Russland erlassenen EU-Sanktionen ermöglichen. Das SDG I ändert als Artikelgesetz das bestehende Außenwirtschaftsgesetz, Geldwäschegesetz, Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz.
Als Reaktion auf die Invasion Russlands in die Ukraine hat die EU zahlreiche Sanktionspakete, wie Import- und Exportrestriktionen, das Einfrieren von Vermögen und Exportstopps, verabschiedet. Die 2014 erlassenen Grundverordnungen der EU gelten in Deutschland unmittelbar. Es bedarf damit keiner gesonderten innerstaatlichen Umsetzung der Sanktionen.
Jedoch sind die bisher bestehenden nationalen rechtlichen Regelungen nicht speziell genug auf die Sanktionsdurchsetzung gerichtet und reichen daher für die deutschen Behörden nicht aus, um die gesetzten Sanktionsziele effektiv und vollumfänglich erreichen zu können. So war es bisher nicht möglich Vermögen zu ermitteln und bis zu einer Aufklärung der Verhältnisse dieses sicherzustellen. Auch war es den sanktionierten Personen weiterhin möglich, ihr Eigentum zu nutzen, da lediglich ihr Vermögen „eingefroren“ wurde.
Das SDG I dient nun dazu, kurzfristig bestehende Regelungslücken zu schließen und ist als Vorgriff auf eine spätere grundlegendere Lösung zu verstehen.
Das SDG I sieht insbesondere folgende Regelungsinhalte vor:
- Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse
- Befugnis der zuständigen Stellen zur Ermittlung von wirtschaftlichen Ressourcen, Geldern und Eigentumsverhältnissen uA Zeugen vorzuladen, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen und Beweismittel sicherzustellen
- Klarstellung der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen
- Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden und des Zugangs zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) auf Sanktionsbehörden
- Strafbewehrte Anzeigepflichten der sanktionierten Personen über ihre Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen
- Befugnis der BaFin zur Anordnung sämtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten bei Sanktionsbezug
Gesetzesbeschluss Drucksache 218/22