DE: Neues LkSG –Compliance in der Lieferkette

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Zum 01. Januar 2023 tritt das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Das Gesetz bringt neue unternehmerische Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitungen und Kontrollpflichten der jeweiligen Aufsichtsorgane mit sich. Es legt den Umfang der Pflichten fest, die ein Unternehmen einer gewissen Größe im Verhältnis zu ihren Zulieferern zu beachten hat.

Ziel des LkSGs ist es den Menschenrechts- und Umweltschutz der globalen Lieferketten zu verbessern, indem deutsche Unternehmen verpflichtet werden ihrer globalen Verantwortung zur Achtung dieser Rechte besser nachzukommen. Dabei sollen deutsche Sozialstandards nicht global umgesetzt, sondern eine Einhaltung gewisser Menschenrechtsstandards, wie das Verbot der Zwangs- oder Kinderarbeit erreicht werden.

Durch das Gesetz verpflichtet sind Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Zweitniederlassung in Deutschland haben und mehr als 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Dabei ist der Begriff der „Lieferkette“ eher weit und fasst unter den Begriff alle relevanten Schritte zur Herstellung eines Produkts, vom Rohstoff bis zum Verkaufsprodukt. Damit können auch digitale Produkte eine Lieferkette haben. Einschränkung findet er in einem festgelegten abgestuften Pflichtenumfang des jeweiligen Unternehmens, je nach Kontroll- und Einflussmöglichkeit. Höhere Anforderungen bestehen damit im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern.

Die Unternehmen werden durch das Gesetz verpflichtet, ein angemessenes Lieferkettenrisikomanagement einzurichten und die Risiken mittels durchgeführter Risikoanalysen zu identifizieren und angemessen nach ihrem Ermessen durch Präventiv- und Abhilfemaßnahmen zu minimieren. Auch stehen die Unternehmen in der Pflicht jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Gesetzesvorgaben einzureichen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Unternehmen lediglich eine Risikominimierungspflicht zukommt, die als erfüllt gilt, insoweit eine nachvollziehbare Priorisierung und angemessene Risikominimierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Zuständige Überprüfungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen den Unternehmen hohe Bußgelder bis zu EUR 800.000.

Zu beachten ist: Im Februar dieses Jahres legte die EU-Kommission einen Vorschlag zur „EU-Lieferkettenrichtlinie“ vor, der über das erlassene LkSG hinausgeht und deutlich strengere Regeln vorsieht.

BGBl 2021 Teil I Nr.46 (22.06.2021)





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