DE: Muss der Vermieter eine Untervermietung an Flüchtlinge erlauben?
Muss der Vermieter die Aufnahme einer Geflüchteten durch die Mieterin erlauben? Das Landgericht Berlin entschied dazu: Ja! Wer Geflüchtete aufnehmen will, der habe gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung.
Seit Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 kommen viele ukrainische Geflüchtete nach Deutschland. Deshalb wollte eine Berlinerin einer Ukrainerin ein Zimmer in ihrer Wohnung untervermieten. Die Mieterin erbat um Erlaubnis der Untervermietung. Die Vermieterin knüpfte dies jedoch an die Bedingung der Änderung des bestehenden Mietvertrags auf einen Mietvertrag mit Indexierung. Daraufhin klagte die Mieterin die Vermieterin auf Erteilung der unterbliebenen Erlaubnis. Das Landgericht gab ihr nun Recht.
Hat der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung, dann kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten unterzuvermieten, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse dafür entsteht, § 553 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs ist ein solches Interesse schon dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe bestehen, die einen Wunsch nach Überlassung der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu zählen höchstpersönliche Interessen des Mieters, die von nicht ganz unerheblichem Gewicht sind, soweit sie mit der Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehen.
Die Klägerin machte geltend, dass die humanitäre Grundeinstellung eines Mieters, der einen vor dem Krieg geflüchteten Menschen aufnehmen will, nicht weniger schützenswert sei als sein Interesse, mit einem anderen Menschen aus Sympathie zusammenzuleben wollen. So sah es auch das Landgericht. Dem Gericht zufolge können demnach auch altruistische Motive ausreichend sein, um ein berechtigtes Interesse anzunehmen.
LG Berlin 65 S 39/23 (06.06.2023)