DE: Mehr Flexibilität und weniger Papier im Strafverfahren
Die deutsche Justiz wird weiter digitalisiert. Die elektronische Kommunikation soll nun auch im Strafverfahren erleichtert werden. Bürgerinnen und Bürger sollen Strafanträge online stellen oder auch an bestimmten Verfahren per Videokonferenz teilnehmen können. Auch die digitale Kommunikation zwischen Mandanten, Anwaltschaft und Gerichten wird künftig weiter erleichtert. Das entsprechende Gesetz ist nun in Kraft getreten.
Durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung soll die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der deutschen Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter gefördert werden.
Manche Straftaten wie beispielsweise Sachbeschädigung können nur verfolgt werden, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt. Ein solcher Strafantrag konnte bislang nur schriftlich erfolgen. Nun werden Bürgerinnen und Bürgern Strafanträge mit nur wenigen Klicks ermöglicht. Strafanzeigen können künftig einfach über ein Online-Formular der Internetwache der Polizei gestellt werden.
Ebenso soll der Umstieg auf die elektronische Akte erleichtert werden. Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neu angelegten Strafakten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit befindet sich die E-Akte noch im Pilotprojekt und sogenannte Hybridakten, also bestehend aus einem Papierteil und einem digitalen Teil sind nicht erlaubt. Doch auch das soll künftig möglich sein.
Bei Revisionshauptverhandlungen, bei der rechtlicher Überprüfung eines Urteils, können Angeklagte, Verteidigung und Staatsanwaltschaft künftig auch von einem anderen Ort per Videokonferenz zugeschaltet werden.
Auch wird es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ab jetzt ermöglicht Anträge oder Erklärungen ihrer Mandantinnen und Mandanten elektronisch an die Gerichte zu übermitteln. Das war bisher nicht in allen Fällen möglich.
Im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ebenfalls erweitert. Zudem wird die Unterhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems zur Pflicht in allen Insolvenzverfahren.
BGBl 2024 Teil I Nr. 234 (16.07.2024)