DE: Ladenöffnungsgesetz – Apothekenlieferservice rechtswidrig
Eine Umgehung des Ladenschlusses per Lieferservice ist rechtswidrig, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Apotheker hatte seine Apotheke am Sonntag für den Publikumsverkehr geschlossen, aber Medikamente für den Lieferservice verpackt und an Kunden ausgeliefert. Die Wettbewerbszentrale monierte, dass dies gegen das Ladenöffnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen und das Feiertagsgesetz verstoße. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten diese Auffassung in zweiter Instanz bestätigt. Der BGH hob die Urteile nun auf – allerdings nicht wegen der inhaltlichen Entscheidung, sondern aufgrund eines Verfahrensfehlers.
Der BGH stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts Köln nicht ordnungsgemäß verkündet wurde und daher rechtlich gar nicht existent wurde. Daher hätte das Oberlandesgericht Köln in der Sache gar nicht entscheiden dürfen. Das Verfahren muss nun vom Landgericht neu verhandelt werden.
Inhaltlich folgte der BGH jedoch weitgehend der Auffassung der unteren Instanzen und erteilte vorsorgliche Hinweise zur Rechtslage: Der Lieferservice des Apothekers verstößt gegen das Ladenöffnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen. Konkret liegt ein Verstoß gegen die Schließungsanordnung der Apothekerkammer vor, welche vorgibt, welche Apotheken sonntags wechselweise geschlossen bleiben müssen.
Auch wenn der Verkaufsbereich geschlossen war, wurde die Apotheke durch das Verpacken der Medikamente weiterhin als Verkaufsstelle genutzt. Dadurch werden Wettbewerbsbedingungen für andere Apotheken, die zum Notdienst verpflichtet sind, beeinträchtigt.
Allerdings sah der BGH keinen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz, da die Arbeiten in der Apotheke die äußere Ruhe des Feiertags nicht störten. Es lag nämlich kein „werktäglicher Charakter“ der Arbeiten vor. Denn Apotheken sind grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen zur Ausgabe von Arzneimitteln verpflichtet, es sei denn, sie sind aufgrund einer Notdienstregelung hiervon befreit.
Die Sache muss nun vom Landgericht neu verhandelt und entschieden werden.
BGH I ZR 20/24 (06.03.25)