DE: Kryptowährung als Arbeitsentgelt – Ist das möglich?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Entgeltabreden in Kryptowährung – Das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, ob ein arbeitsvertraglicher Provisionsanspruch durch Übertragung von Kryptowährung erfüllt werden kann.

Die Klägerin war ab dem 1. Juni 2019 bei der Beklagten, einem auf Kryptowährungen spezialisierten Unternehmen, zunächst in Teilzeit und dann in Vollzeit tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zunächst EUR 960 und später EUR 2.400. Zusätzlich wurde eine Provision vereinbart, die auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse berechnet wurde. Die Provision war in Euro zu ermitteln und bei Fälligkeit zum jeweiligen Wechselkurs in Kryptowährung umzurechnen und zu erfüllen. Jedoch erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Übertragung, obwohl die Klägerin ein geeignetes Wallet bereitgestellt und mehrfach zur Übertragung aufgefordert hatte. Im Dezember 2021 zahlte die Beklagte schließlich einen Teil der Provisionen aus. Die Klägerin machte darüber hinaus die fehlenden Provisionsansprüche geltend.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Provisionsansprüche seien durch die Zahlung im Dezember 2021 vollständig erfüllt worden. Im Übrigen sei eine Entgeltzahlung in Kryptowährung wegen § 107 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) unzulässig. Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt.

Das BAG stellte nun klar, dass es sich bei Kryptowährung nicht um „Geld“ im Sinne des § 107 Abs 1 GewO handeln kann. Nach dieser Vorschrift ist das Arbeitsentgelt in Euro zu zahlen. Eine Zahlung in Kryptowährung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Allerdings erlaubt die Vorschrift eine Vereinbarung von Sachbezügen, sofern dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Weiters könne eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach Provisionsansprüche in Form von Kryptowährung erfüllt werden sollen, als Sachbezug qualifiziert werden.

Allerdings wird die Zulässigkeit eines Sachbezugs durch den Schutz des unpfändbaren Einkommensanteils begrenzt. Demnach darf der Wert des vereinbarten Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht überschreiten. Das Gericht betonte, dass der Arbeitnehmer den unpfändbaren Anteil seines Entgelts zwingend in Geld erhalten müsse.

BAG 10 AZR 80/24 (16.04.25)





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