DE: Keine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten bei Anwaltsbeauftragung durch WEG
Wohnungseigentümer sind bei der Beschlussfassung über die Beauftragung von Rechtsanwälten oder Gutachtern nicht verpflichtet, Alternativangebote einzuholen – auch dann nicht, wenn eine Honorarvereinbarung abgeschlossen werden soll, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
Bauträgerin ficht Genehmigung von Anwalts- und Gutachterkosten an
Die Klägerin, selbst Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und zugleich Bauträgerin, focht mehrere Beschlüsse der Gemeinschaft an. Hintergrund war, dass die Verwalterin ohne vorherige Beschlüsse Gutachter sowie eine Rechtsanwaltskanzlei zur Untersuchung von Baumängeln beauftragt hatte. Erst in einer späteren Eigentümerversammlung wurden diese Maßnahmen nachträglich genehmigt.
Während das Amtsgericht die Klage abwies, erklärte das Landgericht München die Beschlüsse wegen fehlender Alternativangebote für ungültig.
Preisvergleiche bei Anwaltsmandaten untauglich – Vertrauen und Eignung entscheidend
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Nach Auffassung des Senats sind Alternativangebote bei anwaltlichen Dienstleistungen ungeeignet, den Wohnungseigentümern eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu bieten. Anders als bei Handwerksleistungen lasse sich ein Rechtsanwaltsmandat nicht durch Preisvergleiche objektiv bewerten, da Umfang, Dauer und Erfolg der Tätigkeit von externen Faktoren abhängen. Maßgeblich seien vielmehr die fachliche Eignung und das Vertrauensverhältnis. Gleiches gelte auch für die Beauftragung von Gutachtern.
Zudem bestätigte der BGH, dass Wohnungseigentümer Maßnahmen der Verwaltung, die ohne Beschluss veranlasst wurden, nachträglich genehmigen können, sofern diese Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Im vorliegenden Fall waren die Beauftragungen wegen drohender Verjährung erforderlich und damit rechtmäßig.
BGH V ZR 76/24 (18.07.2025)