DE: Keine Einschränkung der Gerätewahl durch Mobilfunkanbieter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Ein Ausschluss der Nutzung des Internetzugangs durch mobile Endgeräte wie beispielsweise LTE-Router darf in Mobilfunkverträgen nicht durch Vertragsklauseln ausgeschlossen werden. Ansonsten sei die Endgerätewahlfreiheit eingeschränkt, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen ein Telekommunikationsunternehmen. Das Unternehmen verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die folgende Klausel:

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden. Der Kläger sah in der Klausel einem Verstoß gegen die europarechtlich festgelegte Gerätewahlfreiheit. Verbrauchern dürfe nicht vorgeschrieben werden, dass ihr Internetzugang ausschließlich mit einem Tablet oder Smartphone genutzt werden dürfe.

Der BGH urteilte:

Die verwendete Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art 3 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher uniwirksam.

Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt ist somit der Internetzugangsdienst. Sie ist damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten. Bei der Nutzung dieses Zugangs muss der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen können.

Die Endgerätewahlfreiheit kann somit nicht wirksam durch die Verwendung entsprechender AGB abbedungen werden. Die durch die Beklagte verwendete Klausel, die die Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbieten sollte, ist folglich unwirksam.

BGH, III ZR 88/22 (4.5.2023)





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