DE: Kann eine an Demenz erkrankte Person ein Testament errichten?
Bis zu welchem Grad an Demenz kann noch wirksam ein Testament errichtet werden? Damit hatte sich das deutsche Landgericht Frankenthal beschäftigt.
In einem Eilverfahren hatte der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau geklagt. Sie hatte keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Kurz vor ihrem Tod hatte die zu diesem Zeitpunkt 90-jährige Frau vor einem Notar ein Testament errichtet. Im Testament vermachte sie dem Sohn einer Freundin ihr Anwesen in Ludwigshafen.
Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass nach seiner Auffassung bei ihr eine unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit besteht. Der Testamentsvollstrecker ist hingegen der Meinung, die Frau sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine beginnende demenzielle Entwicklung der Frau hervorgingen.
Zur Testierfähigkeit im Zusammenhang mit Demenz führte das Gericht aus:
Auch eine an Demenz erkrankte Person könne durchaus noch in der Lage sein, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden.
Insoweit ist zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz zu unterscheiden. Befinde sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, könne regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden.
Auch stellte das Gericht fest, dass es Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die Testierunfähigkeit zu beweisen. Dass ihm das im Hauptsacheverfahren gelingen könne, wurde von den Richtern allerdings als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen. Bei den vorgelegten Unterlagen fehle es an einer Einstufung des Grades der Demenz, ohne die keine verlässliche Aussage getroffen werden könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal zu 8 O 97/24 (18.07.2024)