DE: Hinweispflicht des Gerichts bei aussichtsloser Berufung
Kann es einen zu kurzen Berufungsprozess geben? Damit hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Ein Oberlandesgericht hatte noch bevor die Rechtsmittelbegründung einging, eine Berufung zurückgewiesen.
In dem streitigen Verfahren ging es nach beendetem Nießbrauch um die Herausgabe eines Grundstücks. Die unterlegene Partei legte Berufung ein, aber zunächst ohne Begründung, was nach den §§ 517, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) prinzipiell möglich ist. Noch bevor die Rechtsmittelbegründung beim Oberlandesgericht einging, wies dieses mit Beschluss die Berufung zurück. Dagegen richtete die unterlegene Partei eine Nichtzulassungsbeschwerde. Sie rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG).
Der BGH entschied dazu wie folgt:
Grundsätzlich kann ein Gericht eine Berufung sofort zurückweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Zurückweisung kann durch Beschluss, ohne eine mündliche Verhandlung erfolgen. Darauf ist der Beschwerdeführer jedoch vorher hinzuweisen und diesem muss die Möglichkeit gegeben werden binnen einer zu bestimmenden Frist dazu Stellungnahme zu geben, § 522 Abs 2 ZPO. Um diesen Hinweis überhaupt erteilen zu können, müsse sich das Gericht zuvor mit der Berufungsbegründung auseinandergesetzt haben, so der BGH. Ansonsten werde das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht könne ohne die Begründung gar nicht beurteilen, ob dem Rechtsmittel auch eine mündliche Verhandlung offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen würde.
Im gegenständlichen Fall erließ das Berufungsgericht den Hinweis schon zu einem Zeitpunkt, in dem die Berufung noch unbegründet war. Nach Eingang der Berufungsbegründung wiederholte das Gericht den Hinweis nicht, was laut BGH rechtsfehlerhaft war.
Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
BGH XII ZR 92/22 (21.06.2024)