DE: Hausbau – Schließt eine Minderung die Selbstvornahme aus?
Wenn beim Hausbau wieder einiges nicht so läuft wie geplant, sind Besteller bei der Wahl ihrer Mängelrechte doch sehr flexibel. Das entschied nun der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
2012 hatte ein Bauunternehmen für ein Ehepaar ein Einfamilienhaus errichtet. Allerdings war der Bau, insbesondere der Schallschutz, nur mangelhaft umgesetzt worden. Das Bauunternehmen forderte in seiner Schlussrechnung noch EUR 100.000 Euro und klagte diese auch letztendlich ein. Das Ehepaar machte im Prozess jedoch die Minderung der Vergütung nach § 634 Nr 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend und verlangte im Wege der Widerklage die Rückzahlung eines bereits bezahlten Betrags.
Das Landgericht wies die Klage des Ehepaars mit dem Argument ab, dass es durch die Mängel gar keinen Minderwert gebe.
Das Berufungsgericht schloss sich dieser Ansicht an. Das Ehepaar machte deshalb in der Folge statt der Vergütungsminderung einen Kostenvorschuss für die eigenhändige Beseitigung der Schallschutzmängel geltend.
Der BGH gab dem Ehepaar Recht und entschied:
Eine erklärte Minderung der Vergütung für ein mangelhaftes Werk schließt den Anspruch auf Kostenvorschuss zur selbstständigen Mängelbeseitigung nicht aus.
Dem Ehepaar stehe damit ein Kostenvorschussanspruch zu, obwohl sie wegen der Mängel zuvor die Minderung erklärt hatten.
Laut BGH existiere keine Regelung, wonach die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs ausgeschlossen sei, wenn der Besteller zuvor die Minderung des Werklohns erklärt hatte. Nach dem Wortlaut der §§ 634 ff BGB sei von einem Nebeneinander der Rechte auszugehen.
Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass sich die Mängelrechte gegenseitig nicht ausschließen. Dies ist gesetzlich nur im Falle des Schadensersatzes statt der Leistung geregelt. Bei der Geltendmachung dessen verliert man ausdrücklich seinen Anspruch auf Nacherfüllung.
BGH VII ZR 68/22 (22.08.2024)