DE: Haftet YouTube künftig für seine Nutzer?
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte unter anderem über die Haftung des Betreibers der Internetplattform "YouTube" für von Dritten unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen zu entscheiden. Es ist künftig möglich diese Plattformen wegen Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Schadenersatz zu verklagen.
Ein Musikproduzent klagte gegen die Internetplattform "YouTube". Im November 2008 ließen sich dort Videos mit Musikwerken der Künstlerin Sarah Brightman finden. Der Musikproduzent Sarah Brightmans wendete sich zunächst mit einem anwaltlichen Schreiben an die Internetplattform. „YouTube“ sperrte daraufhin einen Teil der Videos. Kurze Zeit später fanden sich erneut Aufnahmen der Künstlerin zum Abruf. Der Musikproduzent nahm „YouTube“ daraufhin auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Unterlassung in Anspruch. Der BGH hat nach Vorlage bestimmter unionsrechtlicher Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) der Revision des Klägers stattgegeben.
Laut BGH seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nur dann begründet, wenn die Bereitstellung von von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf der Plattform sowohl im Handlungszeitpunkt als auch nach der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtslage eine die Rechte des Klägers verletzende öffentliche Wiedergabe darstelle.
Auf Vorlage entschied der EuGH dazu, dass ein Betreiber einer Video-Sharing-Plattform selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte vornehme, wenn er wissen müsste oder weiß, dass Nutzer im Allgemeinen geschützte Inhalte über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich machen und die Plattform nicht geeignete technische Maßnahmen ergreift, um etwaige Urheberrechtsverletzungen wirksam zu bekämpfen.
Der BGH führte weiter aus, dass eine allgemeine Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte für eine Annahme einer öffentlichen Wiedergabe nicht genüge. Die Situation liege jedoch anders, wenn der Betreiber vom Rechtsinhaber auf die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Inhalte hingewiesen wurde und dann nicht umgehend gewisse Maßnahmen ergreift.
Der BGH ändert damit seine Rechtsprechung. Es kommt in dieser Konstellation eine Haftung als Täter einer rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe, nicht nur einer als Störer in Betracht.
Pressemitteilung Nr. 080/2022 zu BGH, I ZR 135/18