DE: Haften Fluggesellschaften für Verspätungen der Partner?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wird eine Reise, die aus Teilflügen besteht, bei einer Fluggesellschaft gebucht, dann ist laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) diese als Einheit zu betrachten. Kommt es zu einer Verspätung, kann der Fluggast die Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, bei der die Reise gebucht wurde, auch wenn sie die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die Fluggesellschaft kann sich im Anschluss dann bei ihrem Partnerunternehmen regressieren.

Im gegenständlichen Fall wurde ein Flug von Ibiza über Madrid nach Frankfurt am Main bei einer Fluggesellschaft gebucht, die jedoch nur den Anschlussflug selbst durchführte. Aufgrund des vom Partnerunternehmen durchgeführten verspäteten Zubringerflugs konnte der Anschlussflug nicht erreicht werden. Nun wurde die Fluggesellschaft, bei der die Gesamtreise gebucht wurde, auf eine Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs 1a FluggastrechteVO verklagt.

Der BGH entschied dazu: Vertragsunternehmen und damit ausführendes Unternehmen sei die Fluggesellschaft, bei der beide Teilflüge als Einheit gebucht wurden, auch wenn nur der Anschlussflug durch die Fluggesellschaft selbst durchgeführt wurde. Folglich ist diese dann auch für den Flug verantwortlich, den ihr Partnerunternehmen durchführte. Es ist dem Fluggast damit möglich, unabhängig davon, wer hier die Verspätung zu vertreten hat, denjenigen in Anspruch zu nehmen, bei dem die gesamte Reise gebucht wurde.

Das Gericht begründete dies mit dem Verbraucherschutz. Denn der Fluggesellschaft, die in Anspruch genommen wurde, sei es möglich nach Art 13 der FluggastrechteVO das Partnerunternehmen in Anspruch zu nehmen, das für die Verspätung verantwortlich war.

BGH, X ZR 101/20 (12.04.2022)





Weitere Services