DE: Gesetzgeber muss Triage bei Menschen mit Behinderung regeln

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht unbedingten Handlungsbedarf zum Schutze von Menschen mit Behinderung vor Benachteiligungen bei einer (pandemiebedingten) Triage-Situation. Es trägt dem Gesetzgeber auf, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Bei der sogenannten Triage handelt es sich um eine Situation, in der intensivmedizinische Kapazitäten nicht genügen, um alle Patienten, die eine solche Versorgung benötigen, ausreichend behandeln zu können. Ärzte müssen dann entscheiden, wem die Versorgung zukommt. Gesetzliche Vorgaben über die Zuteilung intensivmedizinischer Kapazitäten im Rahmen einer Triage bestehen aktuell nicht. Bisher heranzuziehende Entscheidungsleitlinien stellen uA die klinisch-ethischen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin dar. Entscheidungsgrundlage ist dabei die klinische Erfolgsaussicht der Behandlung des Patienten.

Mehrere Menschen mit Behinderung befürchteten im Falle einer Triage-Situation von einer medizinischen Behandlung ausgeschlossen zu werden, da ihre Lebenssituation oftmals falsch beurteilt wird. Eine Stereotypisierung kann bewirken, dass Menschen mit Behinderung bei medizinischen Entscheidungen zu schnell benachteiligt werden. Sie rügen, der Gesetzgeber habe das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz verletzt.

Im Ergebnis stellt das BVerfG ein gesetzgeberisches Unterlassen fest. Aus dem Benachteiligungsverbot ergebe sich ein Handlungsauftrag – Menschen mit Behinderung wirksam vor einer Benachteiligung zu schützen –, der in den Fällen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit, wenn die Gefahr der Verletzung hochrangiger Rechtsgüter besteht, in eine Schutzpflicht umschlägt. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung bei einer Extremsituation, wie der Triage, besteht.

Laut BVerfG kommt dem Gesetzgeber bei der Triage-Regelung ein Gestaltungsspielraum zu. Er hat selbst festzulegen, ob und welche Vorgaben Kriterien von Verteilungsentscheidungen werden. Zu beachten hat er dabei die Schutzpflichten für das Leben der anderen Patienten und die begrenzten Kapazitäten des Gesundheitswesens. Die Bundesärztekammer hingegen spricht sich gegen eine gesetzliche Regelung und weiterhin für eine ärztliche Entscheidung aus, denn Triage-Entscheidungen seien höchst einzelfallabhängig.

BVerfG 1BvR 1541/20 (16.12.2021)





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