DE: Exposé: Wohnraumfotos müssen vom Mieter freigegeben werden!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn diese Bilder sind sogenannte personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung. Fehlt die Einwilligung, so macht sich der Makler schadenersatzpflichtig, so das deutsche Landgericht Frankenthal.

Im gegenständlichen Fall sollte eine von einem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte verkauft werden. Das damit beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte das Ehepaar einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutzumachen sei.

Vor dem Landgericht Frankenthal klagte das Ehepaar auf Schadenersatz.

Das Gericht entschied dazu:

Benutzt ein Makler bei der Verkaufswerbung Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben.

Das Gericht gab in diesem Falle jedoch dem Makler Recht und nicht dem klagenden Ehepaar.

Denn durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars, das Einlassen des Maklers in ihrem Wohnraum, habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutzgrundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.

Pressemitteilung zu LG Frankenthal 3 O 300/23 (04.06.2024)





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