DE: Einkommensteuerpflicht bei Widerruf eines Darlehensvertrags?
Der Erhalt eines Nutzungsersatzes im Rahmen einer Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus, so der deutsche Bundesfinanzhof (BFH).
Die miteinander verheirateten Ehegatten schlossen 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Die Bank zahlte das Darlehen aus und die Eheleute leisteten monatlich Zins- und Tilgung. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen iHv EUR 14.500.
Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auch die Vorinstanz folgte der Meinung des Finanzamtes.
Der BFH war anderer Meinung:
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs 1 Nr 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Es kann auch eine erzwungene, nicht freiwillige Kapitalüberlassung eine Einnahme aus Kapitalvermögen sein. Dabei können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich auch Nutzungen als nach gesetzlichen Ansprüchen geleistete Zahlungen zählen.
Im Grundsatz setzt die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eine erwerbsgerichtete Tätigkeit voraus.
Nach Ansicht des BFH sei Nutzungsersatz kein steuerbarer Kapitalertrag nach § 20 Abs 1 Nr 7 EstG, denn die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehens vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre.
Ein Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Einzelne Ansprüche aus diesem Rückgewährschuldverhältnis können folglich nicht für sich betrachtet eine erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.
Die Leistung des Nutzungsersatzes sei nur ein notwendiger Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung des ursprünglichen Leistungsaustauschs.
BFH VIII R 7/21 (07.11.2023)