DE: eBay – Wie weit kann eine negative Bewertung gehen?
"Versandkosten Wucher!!" – kann nach Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) noch als eine zulässige Bewertung auf der Plattform eBay angesehen werden. Schmähkritik stelle das noch nicht dar und dem Verkäufer stehe damit kein Entfernungsanspruch zu.
Im gegenständlichen Fall kaufte der Beklagte von der Klägerin auf eBay vier Gelenkbolzenschellen für jeweils EUR 19,26. Davon entfielen EUR 4,90 auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Unter § 8 der AGB heißt es: "Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten“. Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft mit "Ware gut, Versandkosten Wucher!!".
Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, bei der Bezeichnung „Wucher“ handle es sich nur um ein Werturteil. Unzulässig werde es erst, insoweit es Schmähkritik darstelle. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstieß der Beklagte jedoch gegen eine vertragliche Nebenpflicht. Mit seiner Bewertung sei das Sachlichkeitsgebot aus § 8 der AGB missachtet. Daraus ergebe sich ein Schutz, der noch über den der Schmähkritik hinausgehe. Der getätigte Kommentar stelle eine Beurteilung ohne Sachbezug dar, die nicht gerechtfertigt sein kann. Dem Leser war nicht erkennbar, warum die Versandkosten Wucher sein sollten.
Der BGH entschied dazu: Dem Kläger stehe kein Entfernungsanspruch zu. Der Senat verneinte eine vertraglichen Nebenpflichtverletzung, wie das Berufungsgericht sie annahm. § 8 der AGB entfalte keine strengeren Beschränkungen, als das was über die allgemein geltende Grenze der Schmähkritik hinaus geht. Auch eine ungerechte, überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung an sich noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss die Diffamierung des Betroffenen bei der Äußerung im Vordergrund stehen.
Pressemitteilung Nr. 141/2022 zu BGH, VIII ZR 319/20 (28.09.2022)