DE: DiRUG – Effizientere Datenübermittlung im EWR
Mit dem 01.08.2022 soll in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft treten. Das DiRUG setzt die Richtlinie (EU) 2019/1151 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht um. Zweck der Richtlinie ist es, die Gesellschaftsgründung und die Errichtung von Zweigniederlassungen innerhalb der EU grenzüberschreitend durch den Einsatz digitaler Verfahren und Instrumente zu vereinfachen. Das Verfahren soll so kosten- und zeiteffizienter gestaltet werden können. Vor allem Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen entlastet werden.
Die Umsetzung soll unter möglichst weitgehender Wahrung der bestehenden Grundsätze des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts erfolgen. Insbesondere soll die Verlässlichkeit und Funktionsfähigkeit der Genossenschafts-, Handels- und Partnerschaftsregister gewahrt werden. Dabei soll Notaren und Registergerichten weiterhin eine entscheidende Rolle zukommen. Die Anforderungen aus der Richtlinie zu den Online-Verfahren soll mithilfe eines durch die Bundesnotarkammer betriebenen Online-Videokommunikationssystems umgesetzt werden. Es wird erstmalig eine Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen und eine Beurkundung von Willenserklärungen durch notarielle Online-Verfahren möglich sein.
Der Gesetzesentwurf enthält folgende Regelungen, die zum Teil das bestehende deutsche System des Registerwesens grundlegend ändern:
- Einführung eines Online-Verfahrens bei Gründung einer GmbH
- Einführung eines Online-Verfahrens bei Registeranmeldungen von Zweigniederlassungen und bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, UG und für Einzelkaufleute)
- Offenlegung von Urkunden, Gebühren und Informationen (wie Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte) im Handels- und Unternehmensregister – es entfällt eine Offenlegung in einem separaten Portal oder Amtsblatt
- verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS) – im Handelsregister sind künftig Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen.
BGBl 2021 Teil I Nr.52