DE: Digitaler Vertragsgenerator „smartlaw“ ist zulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Legal-Tech-Anwendung „smartlaw“, einem Vertragsdokumentengenerator, der mit Hilfe eines Frage-Antwort-Systems und abgespeicherten Textbausteinen verschiedene Rechtsdokumente erstellt, um eine unzulässige Rechtsdienstleistung handelt.

Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskammer gegen den juristischen Fachverlag Wolters Kluwer. Der Verlag betreibt online einen digitalen Vertragsdokumentengenerator, mit dem Verträge und andere verschiedene Rechtsdokumente erstellt werden und Kunden diese anschließend im Rahmen eines Abonnements oder einzeln erwerben können. Der Kunde muss zunächst einzelne Fragen beantworten. Ein Algorithmus stellt dann mithilfe einer Sammlung von Textbausteinen, basierend auf den gegebenen Antworten, standardisierte Vertragsklauseln zusammen, die dann zu einem Vertragsentwurf gefasst werden. Die Rechtsanwaltskammer sieht in der digitalen Erstellung eines individuell gestalteten Rechtsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und klagt auf Unterlassung.

Der BGH entschied, dass im Betreiben des Vertragsdokumentengenerators keine wettbewerbswidrige Handlung liegt, da es unter Berücksichtigung des Wortlauts und Sinns und Zwecks des § 2 Abs 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsdienstleistung darstellt. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Die Anwendung durch den Nutzer geschieht hier in fremder Angelegenheit, denn der Handelnde wird primär im fremden wirtschaftlichen Interesse tätig und verfolgt lediglich mittelbar ein wirtschaftliches Eigeninteresse. Eine konkrete Einzelfallanwendung fehlt hier jedoch. Die Software umfasst lediglich allgemeine Sachverhalte mit üblicherweise auftretenden Rechtsfragen. Dabei mag die Software darauf ausgerichtet sein, durch ein detailliertes Frage-Antwort-System alle typischen und häufig in der Praxis auftauchenden Fallkonstellationen vorwegzunehmen, aber das ändert nichts daran, dass es sich bei einer Vielzahl möglicher Kombinationen von Textbausteinen um Lösungen für fiktiver Einzelfälle eines unbestimmten Personenkreises handelt. Es findet somit im Ergebnis lediglich eine Erweiterung des Hilfsangebots einer anwaltlichen Tätigkeit statt, was mit einem Formularhandbuch verglichen werden kann. Das Erstellen eines Vertrags, der über den Standardfall hinausgehend alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, liegt nicht vor.

BGH I ZR 113/20 (09.09.2021)





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