DE: Digitaler Dämpfer – BGH kippt die österreichische Online-Beglaubigung
Die Grenzen der Digitalisierung notarieller Verfahren in Europa bleiben deutlich spürbar. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass nicht jedes ausländische Online-Beglaubigungsverfahren ohne Weiteres im deutschen Rechtsverkehr anerkannt wird. Im konkreten Fall fehlte es an der erforderlichen Gleichwertigkeit der Verfahren. Das österreichische Verfahrensrecht zur Online-Beglaubigung genügt nicht den tragenden Grundsätzen, die das deutsche Recht für Online-Beglaubigungen vorgibt.
Österreichische Online-Beglaubigung scheitert vor deutschen Gerichten
Der Geschäftsführer einer GmbH meldete die Änderung ihrer Geschäftsanschrift zum Handelsregister an. Die hierfür erforderliche qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers wurde von einem Notar mit Amtssitz in Österreich im Wege eines Online-Verfahrens durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung beglaubigt. Das deutsche Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die Beglaubigung nicht den deutschen gesetzlichen Anforderungen entsprach. Auch die Beschwerde vor dem Kammergericht blieb erfolglos. Die Gesellschaft verfolgte ihr Begehren nun vor dem BGH weiter.
Keine Gleichwertigkeit der Online-Beglaubigungsverfahren
Nach § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) bedürfen Handelsregisteranmeldungen einer öffentlich beglaubigten Form, die auch im Online-Verfahren erfolgen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beglaubigung den Vorgaben des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.
Laut BGH seien zwar grundsätzlich die Vornahme notarieller Handlungen durch ausländische Notare möglich, jedoch nur bei Gleichwertigkeit der Verfahren. Diese verneinte der BGH im vorliegenden Fall und stellte insbesondere auf vier Punkte ab:
1. Identifizierung: In Deutschland ist zwingend ein elektronischer Identitätsnachweis mit dem Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich. In Österreich können dagegen auch Video-Ident-Verfahren oder Ausweise mit niedrigerem Sicherheitsniveau (zB Identifizierung mit einem physischen Ausweis) verwendet werden.
2. Persönliche Identitätsprüfung: Nach deutschem Recht muss der Notar die Identität selbst feststellen; eine Delegation an Dritte ist ausgeschlossen. Das österreichische Recht erlaubt hingegen eine Beteiligung externer Stellen.
3. Lichtbildabgleich: Das deutsche Verfahren verlangt zusätzlich einen Abgleich mit dem elektronisch ausgelesenen Lichtbild des Ausweises. Eine vergleichbare zusätzliche Kontrolle sieht das österreichische Recht nicht vor.
4. Videokommunikationssystem: In Deutschland darf ausschließlich das von der Bundesnotarkammer betriebene System genutzt werden. Österreich erlaubt auch private Anbieter, was nach Ansicht des BGH nicht denselben staatlichen Sicherheits- und Kontrollstandards entspricht.
BGH II ZB 13/24 (25.02.2026)