DE: Dieselskandal – Zuzahlungspflicht bei Nachfolgemodell
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erneut mit dem Nacherfüllungsanspruch eines Käufers bezüglich eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs zu beschäftigen.
Auf die Entscheidung, wann eine Nachbesserung als unzumutbar anzusehen ist und der Käufer in der Folge ohne Fristsetzung sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann, erfolgte nun eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Ersatzlieferung eines deutlich höherwertigen Nachfolgemodells im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs.
Im gegenständlichen Fall erwarb der Kläger im Jahr 2015 von der Beklagten, einer Fahrzeughändlerin, ein Diesel-Neufahrzeug Volkswagen Caddy III, welches mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Nachdem der Dieselskandal öffentlich wurde, teilte die Beklagte dem Kläger im Dezember 2016 mit, es stehe ein zur Beseitigung der Abschalteinrichtung mögliches Softwareupdate zur Verfügung. Der Kläger lehnte dieses Softwareupdate jedoch ab und verlangte die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Mit der Begründung, die Kosten einer Ersatzlieferung stehen nicht im Verhältnis zu einer Nachbesserung durch das Softwareupdate, verweigerte die Beklagte schließlich eine Nachlieferung.
Dazu stellte der BGH fest, dass die Nachlieferung nicht deshalb schon unmöglich ist, weil in der Zwischenzeit ein Nachfolgemodell auf den Markt kam. Die Beschaffungspflicht des Verkäufers inkludiert auch das neuwertige Nachfolgemodell. Es kann somit grundsätzlich eine solche Ersatzlieferung eines deutlich teureren Nachfolgemodells, insoweit der Listenpreis des neuen Modells den Alten um ein Viertel übersteigt, verlangt werden, aber nur gegen eine angemessene Zuzahlung durch den Käufer. Der Käufer hat dabei die Differenz nicht in voller Höhe zu begleichen, sondern lediglich maximal die Hälfte, da ansonsten eine Aushöhlung seines Nacherfüllungsanspruchs vorliegen würde.
Sollte der Käufer zu keiner Zahlung bereit sein, entfällt die Beschaffungspflicht des Verkäufers bezüglich des Nachfolgemodells. Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche bleiben aber unberührt.
BGH VIII ZR 190/19 (08.12.2021)