DE: Dark Patterns in Trading Apps sind unzulässig!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellte nun auf ihrer Website klar: Die Verwendung sogenannter „Dark Patterns“ ist unzulässig.

Dark Patterns sind Schaltflächen in Apps oder auf Webseiten, sie so gestaltet sind, dass sie gegenüber anderen Schaltflächen für den Nutzer schlechter wahrnehmbar werden. Sie sind beispielsweise deutlich kontrastärmer, ausgegraut oder transparent gestaltet. Dark Patterns kennt man unter anderem von Cookie-Einstellungen. Diese manipulativen Designs sprechen Verwender unterhalb der bewussten Wahrnehmungsschwelle an. Eine Entscheidung findet intuitiv und unreflektiert statt. Dem Effekt, bei seiner Entscheidung in eine bestimmte Richtung gedrängt zu werden, kann man sich auch bei Kenntnis nicht vollständig entziehen.

Die Verwendung der sogenannten Dark Patterns durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Tradingportalen oder Trading Apps sei deshalb als irreführend und unredlich und daher im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen als unzulässig anzusehen, § 63 Abs 6 Satz 1 WpHG (Verbot der Irreführung und das Gebot der Redlichkeit), so die BaFin. Das Gleiche solle auch gelten, wenn Schaltflächen für relevante und wichtige Entscheidungsalternativen einfach weglassen werden. Auch solche Praktiken sind im Wertpapiergeschäft unzulässig.

Zudem fiel bei Überprüfung von Trading Apps auf, dass häufig die Schaltfläche „Abbruch“ eines Geschäfts kaum wahrnehmbar oder gar nicht vorhanden war. Die Schaltfläche „Geschäftsabschluss“ war hingegen kontrastreich ausgestaltet. Laut Finanzaufsicht sei es zwar berechtigt, Schaltflächen, die zum Beispiel eine mit Kosten verbundene Leistung auslösen, so darzustellen, dass sie auffälliger sind als andere. Es sei dennoch wichtig, dass gleichwertige Alternativen, wie der „Abbruch“ weder weniger auffällig dargestellt werden noch vollständig fehlen. Die BaFin forderte in ihrer Veröffentlichung Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf, ihre Online-Auftritte zu überprüfen. Über die bereits identifizierten Dark Patterns in Trading Apps durch die BaFin sollen die betroffenen Unternehmen zeitnah informiert werden.

Meldung der BaFin vom 21.11.2022





Weitere Services