DE: BGH zur Unwirksamkeit von Abtretungsklauseln

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Eine der Aktivlegitimation der Käufer von Fahrzeugen entgegenstehende in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Sicherungsabtretung aller etwaiger Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller ist laut deutschem Bundesgerichtshof zu weit gefasst und als unwirksam anzusehen. Somit können Käufer von Dieselfahrzeugen gegen die Herstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auch dann vorgehen, wenn der Kauf über ein noch nicht vollständig zurückbezahltes Darlehen finanziert war.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kaufpreis wurde zum Großteil über ein Darlehen finanziert, welches noch nicht vollständig zurückbezahlt ist. Dem Darlehensvertrag lagen die AGB der Darlehensgeberin zugrunde.

Dort heißt es unter anderem unter dem Punkt „Sicherheiten“, dass dem Darlehensgeber bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens sämtliche Ansprüche aus dem Fahrzeugkaufvertrag zur Sicherung abtreten werden.

Die Klage wegen unerlaubter Handlung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg. Aufgrund der Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen die Fahrzeugherstellerin sei der Kläger nicht zur Klage legitimiert Der BGH hat nun das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sieht der BGH die Abtretungsklausel als unwirksam an, da sie zu weit gefasst sei. Der Kläger ist demnach aktivlegitimiert.

Nach Ansicht des BGH sei die Abtretungsklausel so zu verstehen, dass ausgenommen der Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag sämtliche mit dem Erwerb im Zusammenhang stehenden Ansprüche des Klägers erfasst sind. Damit auch Forderungen, die dem Darlehensnehmer als Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Darlehensvertrags erwachsen. Einer Inhaltskontrolle halte die Abtretungsklausel ohne Wertungsmöglichkeit damit nicht stand, weil sie insoweit zulasten des Klägers als Verbraucher von zwingenden zu seinen Gunsten bestehenden Vorschriften abweicht. Auf den Umstand, dass der Kläger in diesem Falle den Darlehensvertrag noch nicht widerrufen hat, sondern hier gegen die Fahrzeugherstellerin aus unerlaubter Handlung vorgeht, könne es nicht ankommen.

Pressemitteilung Nr. 71/2023 zu BGH, VIa ZR 1517/22 (24.04.2023)

 





Weitere Services