DE: BGH zur Offenkundigkeit des Handelsregisters
Das was im elektronischen Handelsregister unter „www.handelsregister.de“ steht, gilt als offenkundig. Nach Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) sei das Register eine zuverlässige und frei zugängliche Informationsquelle.
Im zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht Kempten es abgelehnt, eine Rechtsnachfolgeklausel für drei Vollstreckungstitel zu erteilen, weil die Antragstellerin in dem Verfahren trotz Aufforderungen keine öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszüge vorgelegt hatte. Stattdessen wurde auf das elektronische Handelsregister verwiesen.
Auch das erkennende Landgericht sah die Rechtsnachfolge nicht als offenkundig nach § 727 Zivilprozessordnung (ZPO) an und das obwohl die Verschmelzung des Unternehmens bei "www.handelsregister.de" verzeichnet war. Nach Ansicht des Gerichts sei das in Rede stehende elektronische Handelsregister kostenpflichtig und damit nicht frei zugänglich.
Der BGH war anderer Meinung.
Seit dem 01.08.2022 ist das von den Ländern im Rahmen des "Gemeinsamen Registerportals" betriebene elektronische Handelsregister für jedermann kostenlos und ohne vorherige Registrierung zugänglich.
Die über das elektronische Handelsregister ersichtliche Eintragung – hier der Verschmelzung zweier Rechtsträger – sei damit als allgemeinkundige Tatsache nach § 727 ZPO anzusehen. Der Inhalt des geführten Handelsregisters gelte als eine zuverlässige Informationsquelle und sei allgemein zugänglich.
Der Einwand der Vorinstanzen, allein der Originalregisterinhalt könne eine hinreichende Überzeugung vermitteln, was gerade über ein elektronisches Handelsregister nicht möglich sei, überzeugte nicht. Im Ergebnis greift das elektronische Handelsregister auf denselben Datenbestand zu, wie auch der Originalregisterinhalt.
Auch die Auffassung der Vorinstanzen, zur Nutzung des elektronischen Handelsregisters sei ein Grundverständnis über den Aufbau und die Funktionsfähigkeit der Webseite sowie die damit verbundenen Recherchemöglichkeiten von Nöten, ist nach dem BGH keine zeitgemäße Ansicht mehr. Sie stehe im Widerspruch zum hohen Verbreitungsgrad des Internets als einem zentralen Informations- und Kommunikationsmedium in allen Lebensbereichen.
BGH VII ZB 69/21 (24.05.2023)