DE: BGH zur Mietpreisbremse – Wann verjährt der Auskunftsanspruch?
In einem jüngsten Urteil entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) über die Verjährungsfrist des Auskunftsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter. Betroffene, die in Gebieten mit der sogenannten Mietpreisbremse leben und möglicherweise zu viel für ihre Wohnung bezahlen, haben künftig viel Zeit, wichtige Informationen zur Zulässigkeit der Miete zu sammeln.
Die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt, um einen allzu rasanten Anstieg der Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verhindern. Sie soll zunächst bis zum Jahr 2025 gelten. Gilt eine Mietpreisbremse darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sie deckelt also die Miete. Zahlt der Mieter zu viel, kann er den Mehrbetrag zurückfordern. Dazu muss er aber die Miethöhe innerhalb von 30 Monaten nach Mietvertragsbeginn rügen.
Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist für Mieter jedoch oft mit Schwierigkeiten verbunden. Damit Mieter die Einhaltung dieser Mitpreisbremse überhaupt überprüfen können, bedarf es somit gewisser Auskünfte des Vermieters.
Bislang war unklar, wann die dreijährige Verjährungsfrist dieses Auskunftsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter zu laufen beginnt. Das hatte der BGH nun zu entscheiden.
Die Berufungsgerichte sahen den Zeitpunkt teilweise bereits beim Abschluss des Mietvertrages.
Der BGH stellt nun klar, dass der Auskunftsanspruch eigenständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete verjährt. Die Verjährungsfrist beginne nicht bereits mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit, anders als die Berufungsinstanz angenommen hatte, vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren. Mieter haben bei Verdacht eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse in Zukunft also mehr Zeit, Informationen beim Vermieter einzuholen.
Pressemitteilung Nr.110/2023 zu BGH VIII ZR 375/21 (12.07.2023)