DE: BGH zur einfachen Signatur – „Rechtsanwalt“ genügt nicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Das Erfordernis der einfachen Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend sei das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe. Ansonsten lasse sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen.

Im gegenständlichen Fall hatte ein Amtsgericht den Antragsgegner mit Beschluss zur Zahlung des rückständigen und laufenden Kindesunterhalts verpflichtet. Seine Rechtsanwältin erhob dagegen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Beschwerde für ihn. In der Folge wies das Gericht die Anwältin daraufhin, dass die so eingereichte Beschwerde unzulässig sei, da das Dokument nicht einfach signiert sei. Nur das Wort "Rechtsanwältin“ ohne Namensangabe genüge nicht.

Der Antragsgegner stellte daraufhin vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung und reichte die Beschwerde mit einer maschinenschriftlichen Namenswiedergabe nach. Das zuständige Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde und wies den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanz. Das elektronisch eingereichte Dokument entspreche nicht dem Erfordernis der einfachen Signatur nach § 130a Abs 3 Zivilprozessordnung. Lediglich die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ stelle keine Signatur durch einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes dar. Problematisch sei, dass der Schriftsatz, der nur mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ versehen ist, so keiner bestimmten Person zugeordnet werden könne, die für dessen Inhalt die Verantwortung übernommen hat. Auch eine eindeutige Zuordnung über den Briefkopf, in dem neben der Rechtsanwältin nur andere männliche Rechtsanwälte aufgeführt sind, sei nicht möglich.

Auch ist der Wiedereisetzungsantrag zu Recht durch das OLG abgelehnt worden, so der BGH.  Angesichts der Angabe "keine Signatur gefunden" war für die Anwältin offenkundig, dass das Dokument entgegen ihrer Annahme nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

BGH, XII ZB 215/22 (07.09.2022)





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