DE: BGH zur Auslösung der persönlichen Rechtsscheinhaftung
Der handelnde Vertreter einer Unternehmergesellschaft haftet persönlich, wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis ohne jegliche Angabe der Rechtsform und Hinweis auf die Haftungsbeschränkung auftritt, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
Der Beklagte war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft im Bereich der Finanzvermittlung und Anlageberatung. Der Kläger investierte in eine hochriskante Anlage der Unternehmergesellschaft. Die vorangegangenen beratenden Gespräche führte der Beklagte und trat dabei für die Unternehmergesellschaft auf, jedoch ohne den durch Gesetz vorgeschriebenen Zusatz „haftungsbeschränkt“. Auch der Zusatz „UG“ wurde vom Beklagten nur teilweise geführt. Der Kläger will nun vom Beklagten Schadenersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung.
Der BGH gab dem Kläger Recht. Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs 2 und 3, § 179 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog.
Ohne den erforderlichen Zusatz „haftungsbeschränkt“ wird ansonsten beim Vertragspartner der Anschein erweckt, dass eine natürliche Person unbeschränkt haftet und folglich auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Das ist insoweit bei der Rechtsform der Unternehmergesellschaft besonders relevant. Ohne den Zusatz nach § 5a GmbHG gibt es bei einer Unternehmergesellschaft keinen Hinweis auf eine beschränkte Haftung. Und gerade bei dieser Rechtsform ist die Einhaltung der vorgegebenen Bezeichnung im Geschäftsverkehr von besonderer Relevanz, denn bei der Unternehmergesellschaft ist kein Mindeststammkapital vorgesehen. Um die beschränkte Haftung und ein gegebenenfalls höheres Ausfallrisiko für den Geschäftsverkehr deutlich sichtbar zu machen, ist es so wichtig den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz zu führen.
BGH, III ZR 210/20 (13.01.2022)