DE: BGH verwirft „taggenaue“ Schmerzensgeldberechnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) kehrt der „taggenauen“ Schmerzensgeldberechnung den Rücken.

Im gegenständlichen Fall erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. In der Folge musste der rechte Oberschenkel amputiert werden, was zu einer 60-prozentigen Minderung seiner Erwerbstätigkeit führte. Insgesamt verbrachte der Kläger in einem circa zweijährigen Zeitraum 500 Tage im Krankenhaus. Die Einstandspflicht des beklagten Fahrers und des Haftpflichtversicherers steht außer Streit.

Die Vorinstanzen berechneten das Schmerzensgeld nach der sogenannten „taggenauen Berechnung“. Die Höhe ergibt sich in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) aus der Addition von Tagessätzen unabhängig der konkreten Verletzungen und der damit verbundenen Schmerzen. Die jeweiligen Tagessätze sind nach Behandlungsphase wie Intensivstation, Reha-Maßnahme oder ambulante Behandlung gestaffelt. Der zweite Rechenschritt (Stufe II) ergänzt nun den errechneten Betrag je nach Schwere des Falls mit individuellen Zu- und Abschlägen. Auf Stufe III ist es final möglich, das Schmerzensgeld beim Vorliegen von Dauerschäden und etwaiger besonders schwerwiegender Verfehlungen des Schädigers zu erhöhen. Von Stufe III hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht.

Laut BGH ist für die Höhe des Schmerzensgeldes insbesondere das durch die Schwere der Verletzungen bedingte Leid, die Dauer und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend. Die Umstände des Einzelfalls sind dabei nicht isoliert zu betrachten. Es geht vielmehr um eine Gesamtbetrachtung. Maßgebend sind in erster Linie Höhe und Maß der durch das schädigende Ereignis entstandenen Lebensbeeinträchtigung. Auf dieser Grundlage ist dann eine einheitliche Entschädigung für das Schadensbild festzusetzen, was sich einer streng rechnerischen Ermittlung und damit einer "taggenaue Berechnung" entzieht. Die Konzentration auf eine Anzahl von bestimmten Tagen lässt wesentliche konkrete einzelfallbezogene Umstände wie die Art der Behandlung der Verletzung oder auch das individuelle Leid außer Acht.

BGH, VI ZR 937/20 (14.02.2022)






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