DE: BGH kippt Jahresgebühr bei Bausparverträgen in Ansparphase
Kein Jahresentgelt in der Ansparphase eines laufenden Bausparvertrags. So entschied nun der unter anderem für das Bank- und Börsenrecht zuständige Senat des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Alleine, dass bei Abschluss eines solchen Vertrages Gebühren erhoben werden, reiche aus.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, klagte eine Bausparkasse. Diese verwendete in ihren Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unter anderem die Bestimmung: „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nichtvollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“ Der Bundesverband hielt die Klausel für unwirksam. Sie würde die Bausparer unangemessen benachteiligen und klagte darauf, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu unterlassen.
Der BGH entschied dazu, dass die Jahresentgeltklausel der Inhaltskontrolle nicht standhalte und den Bausparer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Das in der Ansparphase erhobene Jahresentgelt stellt weder eine Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch ein Entgelt für eine Sonderleistung dar und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Vielmehr werden mit dem Jahresentgelt die Verwaltungstätigkeiten des Kreditinstituts in der Ansparphase bepreist, die sich unter anderem mit der bauspartechnischen Verwaltung beschäftigen. Hierbei handle es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung. Eine Klauselkontrolle ist demnach möglich. Der Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand.
Nach Ansicht der Richter sei die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Die Sparer werden entgegen Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Mit dem Jahresentgelt würden lediglich die Kosten der Verwaltungstätigkeiten auf die Sparer abgewälzt. Diese Kosten müsste die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung selbst tragen.
Allerdings stellte der BGH auch fest, dass die Erhebung einer Abschlussgebühr durch das Kreditinstitut zulässig sei.
Pressemitteilung Nr.165/2022 zu BGH, XI ZR 551/21 (15.11.2022)