DE: BGH – AGBs und Smart Contracts

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In seiner Entscheidung XII ZR 89/21, verkündet am 26.10.2022, hat sich der BGH mit zivilrechtlichen Aspekten zu Smart Contracts auseinandergesetzt. Ein auch für Österreich beachtliches Urteil, das einige Grundsatzaspekte von digitalen selbstexekutierenden Verträgen („Smart Contracts“) beleuchtet und in notwendiger Form Grenzen aufzeigt.

Es handelt sich im Ausgangsfall um ein Verbraucherschutzverfahren, in dem die AGBs für Mietverträge an Batterien für Elektrofahrzeuge am Prüfstand standen. Die Mietverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können neben einer ordentlichen Kündigung auch aus wichtigem Grund gekündigt werden. In Folge der Kündigung soll die Vermieterin ihre Leistungspflicht einstellen und das Wiederaufladen der Batterie beenden können. Der Mietvertrag war als Smart Contract abgeschlossen worden.

Der BGH urteilte, dass der Fernzugriff auf die vermietete Batterie einen (unrechtmäßigen) Eingriff in das Besitzrecht darstellt, womit die Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Der BGH hält ausdrücklich fest, dass der digitale Eingriff in die Mietsache sich nicht von einem körperlichen Eingriff unterscheidet. Anders als bei der Einstellung einer reinen Versorgungsleistung, wird hier die Nutzung einer physischen Sache unterbunden.

Die Frage, ob das Sperren der Auflademöglichkeit eine verbotene Eigemacht iSd § 858 Abs 1 BGB darstellt (wie in der Vorinstanz festgehalten), ließ der BGH unbeantwortet.

Ausdrücklich hält der BGH fest, dass einerseits das Klagrisiko und damit die Vorfinanzierung von Kosten auf den Kunden abgewälzt wird und andererseits die vorliegende Vertragsklausel dem Mieter keine Möglichkeit gewährt, Einwendungen gegen die Kündigung und die Sperrung der Batterie geltend zu machen. Beides sieht der BGH im vorliegenden Fall offenkundig als unrechtmäßig an.

Auch wenn in der gegenständlichen Entscheidung die Thematik des Vertragsabschlusses per Smart Contract nicht im Mittelpunkt steht (sondern vielmehr die unrechtmäßige Ausgestaltung der AGB-Klausel), lässt sich daraus einiges zur Einrichtung von Verträgen via Smart Contracts gewinnen. Zum einen dürfen durch Smart Contracts (gerade im Bereich des Verbraucherschutzes) gängige und übliche rechtliche Gestaltungsformen nicht reversiert werden und im Allgemeinen müssen sich Anbieter bei der Gestaltung von Smart Contracts an die Regelungen der Rechtsordnung halten.

Fazit: Das Urteil bestätigt, was der juristische Hausverstand ohnehin vorgibt – Smart Contracts werden in ihrer Ausgestaltung (also per design) den Rahmenbedingungen der Rechtsordnung anzupassen sein. Dem Ruf nach einer Anpassung der Rechtsordnung an das Konzept von Smart Contracts ist damit – berechtigterweise – eine erste Absage erteilt worden. Natürlich gibt es Konzepte in Bezug auf Smart Contracts, die in dem einen oder anderen Bereich der Rechtsordnung Anpassung erfordern werden. In den meisten Bereichen (und schon gar nicht bei Grundwerten) braucht es weder Anpassung noch Ergänzung.

BGH XII ZR 89/21 (26.10.2022)




Weitere Services