DE: BFH zur steuerlichen Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen
Der deutsche Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen: Wann sind Verluste aus einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten Ferienwohnung steuerlich anzuerkennen?
Vermietete Ferienwohnung
Eine Frau vermietete seit 2008 eine Ferienwohnung ausschließlich an Gäste. In der übrigen Zeit hielt sie die Wohnung dafür bereit. In den Streitjahren 2017 und 2018 lagen die Vermietungstage mit 72 und 44 Tagen unter der ortsüblichen Vermietungszeit. Aus der Vermietung erzielte sie damit durchgehend Verluste. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Berücksichtigung der Einkünfte aus der Ferienwohnung für die Streitjahre 2017 und 2018 ab. Daraufhin klagte die Frau das Finanzamt. Auch das örtliche Finanzgericht verneinte die Einkunftserzielungsabsicht mit der Begründung, in den Jahren 2017 und 2918 habe die Klägerin die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 Prozent unterschritten. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Revision an den BFH ein. Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.
Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung erforderlich
Der BFH hatte in diesem Zusammenhang seine bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen seien.
Dafür sei jedoch erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungsdauer über einen längeren Zeitraum nicht wesentlich, also um mindestens 25 Prozent, unterschritten wird. Zur Bestimmung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei dabei ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren heranzuziehen und die 25-Prozent-Grenze nicht für jedes Jahr einzeln zu prüfen.
BFH IX R 23/24 (12.08.2025)